Die e-Rechnung kommt

Mit dem Wachs­tums­chan­cen­ge­setz kommt bei Unter­neh­men auch die Pflicht zur elek­tro­ni­schen Rech­nungs­stel­lung.
Basis hier­für ist die EU-Richt­li­nie 2014/55/EU, die schon mit dem E-Rech­nungs­ge­setz vom 16.04.2014 in deut­sches Recht umge­setzt wurde. In einem ersten Schritt muss­ten damals elek­tro­ni­sche Rech­nun­gen an die Behör­den der Bundes­ver­wal­tung über­mit­telt werden.
Mit dem jetzt folgen­den nächs­ten Schritt werden Unter­neh­men verpflich­tet, Rech­nun­gen an andere Unter­neh­men mit Sitz in Deutsch­land im B2B-Bereich (Busi­ness-to-Busi­ness) elek­tro­nisch zu erstel­len und zu versenden.

Was ist eine eRech­nung?
An eine eRech­nung sind ganz bestimmte tech­ni­sche Voraus­set­zun­gen und Struk­tu­ren gekop­pelt. Um es gleich vorweg­zu­neh­men: Eine wie bisher erstellte Rechnung,als pdf per E-Mail zu versen­den erfüllt diese Voraus­set­zun­gen nicht!
Das Format der eRech­nung muss viel­mehr der euro­päi­schen Norm EN 16931 entspre­chen. In Deutsch­land gängige Formate hier­für sind ZUGFeRD und XRech­nung, wobei auf die jeweils aktu­elle Version abzu­stel­len ist. Durch diese Formate wird die maschi­nelle Verar­bei­tung der darin enthal­te­nen Rech­nungs­da­ten ermöglicht.

Wer ist betrof­fen?
Betrof­fen von dieser Neure­ge­lung sind zunächst Unter­neh­men mit Sitz in Deutsch­land, die im B2B-Fall Liefe­run­gen oder sons­tige Leis­tun­gen gegen­über Unter­neh­men mit Sitz im Inland und in den in § 1 Abs. 3 UStG defi­nier­ten Gebie­ten ausfüh­ren.
Dies kann auch auf Vermie­ter zutref­fen, die im Rahmen einer umsatz­steu­er­li­chen Option nach § 9 UStG umsatz­steu­er­pflich­tig an andere Unter­neh­men vermie­ten. Nur ein Miet­ver­trag wäre dann nach den neuen Vorga­ben als Rech­nung nicht mehr ausrei­chen.
Ausnah­men sind derzeit vorge­se­hen für Klein­be­trags­rech­nun­gen bis zu einem Wert von 250 € und Fahr­aus­weise im Sinne des § 34 UStDV.

Wann wird die E-Rech­nungs­pflicht einge­führt?
Die Neure­ge­lung tritt zum 1.1.2025 in Kraft. Bis dahin müssen Unter­neh­men alle tech­ni­schen Voraus­set­zun­gen erfül­len und in der Lage sein, Rech­nun­gen im neuen elek­tro­ni­schen Format entge­gen­zu­neh­men. Bis ende des Jahres 2027 gibt es noch Über­gangs­re­ge­lun­gen.
Bis Ende 2026 können Unter­neh­men ihre Rech­nun­gen weiter in den bishe­ri­gen Forma­ten elek­tro­nisch oder in Papier versen­den. Ab 1.1.2027 gilt diese Begüns­ti­gung für rech­nungs­stel­lende Unter­neh­men mit einem Umsatz von mehr als 800.000 € nicht mehr. Mit Ablauf des 31.12.2027 sind dann nur noch Rech­nun­gen zuläs­sig, welche dem E-Rech­nungs­for­mat entspre­chen.
Unter­neh­mer, die sowohl B2B- als auch B2C-Umsätze (Busi­ness-to-Consu­mer) ausfüh­ren, müssen aller­dings aufpas­sen. Der Versand von eRech­nun­gen erfolgt nur an andere Unter­neh­men. Sofern auch Rech­nun­gen an Endver­brau­cher gestellt werden, müssen betrof­fene Unter­neh­mer ihre Rech­nun­gen ohne die E-Rech­nungs­zu­sätze erstel­len und versenden.

Was ist jetzt zu tun?
Nach der Verab­schie­dung des Wachs­tums­chan­cen­ge­set­zes soll­ten Unter­neh­men prüfen, ob ihre Produk­tiv-Soft­ware die notwen­di­gen Voraus­set­zun­gen für die E-Rech­nun­gen schon erfüllt. Wir empfeh­len, schon früh­zei­tig mit den jewei­li­gen Soft­ware-Anbie­tern in Kontakt zu treten, um die notwen­di­gen Schritte anzu­ge­hen. Wer sich hier erst spät kümmert, für den kann es wie schon oft in der Vergan­gen­heit zu Proble­men führen, da die Soft­ware-Anbie­ter mögli­cher­weise in einem Zeit­fens­ter um den Umstel­lungs­zeit­punkt nicht genü­gend Kapa­zi­tä­ten haben werden, um sich um alle Anfra­gen zu kümmern.

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