Mit dem Wachstumschancengesetz kommt bei Unternehmen auch die Pflicht zur elektronischen Rechnungsstellung.
Basis hierfür ist die EU-Richtlinie 2014/55/EU, die schon mit dem E-Rechnungsgesetz vom 16.04.2014 in deutsches Recht umgesetzt wurde. In einem ersten Schritt mussten damals elektronische Rechnungen an die Behörden der Bundesverwaltung übermittelt werden.
Mit dem jetzt folgenden nächsten Schritt werden Unternehmen verpflichtet, Rechnungen an andere Unternehmen mit Sitz in Deutschland im B2B-Bereich (Business-to-Business) elektronisch zu erstellen und zu versenden.
Was ist eine eRechnung?
An eine eRechnung sind ganz bestimmte technische Voraussetzungen und Strukturen gekoppelt. Um es gleich vorwegzunehmen: Eine wie bisher erstellte Rechnung,als pdf per E-Mail zu versenden erfüllt diese Voraussetzungen nicht!
Das Format der eRechnung muss vielmehr der europäischen Norm EN 16931 entsprechen. In Deutschland gängige Formate hierfür sind ZUGFeRD und XRechnung, wobei auf die jeweils aktuelle Version abzustellen ist. Durch diese Formate wird die maschinelle Verarbeitung der darin enthaltenen Rechnungsdaten ermöglicht.
Wer ist betroffen?
Betroffen von dieser Neuregelung sind zunächst Unternehmen mit Sitz in Deutschland, die im B2B-Fall Lieferungen oder sonstige Leistungen gegenüber Unternehmen mit Sitz im Inland und in den in § 1 Abs. 3 UStG definierten Gebieten ausführen.
Dies kann auch auf Vermieter zutreffen, die im Rahmen einer umsatzsteuerlichen Option nach § 9 UStG umsatzsteuerpflichtig an andere Unternehmen vermieten. Nur ein Mietvertrag wäre dann nach den neuen Vorgaben als Rechnung nicht mehr ausreichen.
Ausnahmen sind derzeit vorgesehen für Kleinbetragsrechnungen bis zu einem Wert von 250 € und Fahrausweise im Sinne des § 34 UStDV.
Wann wird die E-Rechnungspflicht eingeführt?
Die Neuregelung tritt zum 1.1.2025 in Kraft. Bis dahin müssen Unternehmen alle technischen Voraussetzungen erfüllen und in der Lage sein, Rechnungen im neuen elektronischen Format entgegenzunehmen. Bis ende des Jahres 2027 gibt es noch Übergangsregelungen.
Bis Ende 2026 können Unternehmen ihre Rechnungen weiter in den bisherigen Formaten elektronisch oder in Papier versenden. Ab 1.1.2027 gilt diese Begünstigung für rechnungsstellende Unternehmen mit einem Umsatz von mehr als 800.000 € nicht mehr. Mit Ablauf des 31.12.2027 sind dann nur noch Rechnungen zulässig, welche dem E-Rechnungsformat entsprechen.
Unternehmer, die sowohl B2B- als auch B2C-Umsätze (Business-to-Consumer) ausführen, müssen allerdings aufpassen. Der Versand von eRechnungen erfolgt nur an andere Unternehmen. Sofern auch Rechnungen an Endverbraucher gestellt werden, müssen betroffene Unternehmer ihre Rechnungen ohne die E-Rechnungszusätze erstellen und versenden.
Was ist jetzt zu tun?
Nach der Verabschiedung des Wachstumschancengesetzes sollten Unternehmen prüfen, ob ihre Produktiv-Software die notwendigen Voraussetzungen für die E-Rechnungen schon erfüllt. Wir empfehlen, schon frühzeitig mit den jeweiligen Software-Anbietern in Kontakt zu treten, um die notwendigen Schritte anzugehen. Wer sich hier erst spät kümmert, für den kann es wie schon oft in der Vergangenheit zu Problemen führen, da die Software-Anbieter möglicherweise in einem Zeitfenster um den Umstellungszeitpunkt nicht genügend Kapazitäten haben werden, um sich um alle Anfragen zu kümmern.